#1RE: Überschreitung des Höchstsatzes der Heizkosten
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das Sozialamt bzw. die Grundsicherung will für 2 behinderte Betreute in eigener Wohnung die Heizkosten nicht mehr in voller Höhe übernehmen, da diese den Höchstbetrag überschreiten und erwartet den Auszug aus der Wohnung oder die Zahlung der Restheizkosten aus dem Regelsatz, beides halte ich für nicht zumutbar. Hat jemand in dieser Beziehung schon Erfahrung gemacht oder kennt entsprechende Gerichtsentscheidung ? Würde mich über eine Antwort freuen.
Susanne
Gerlinde Braun
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24.04.2007 16:05
#2 RE: Überschreitung des Höchstsatzes der Heizkosten
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>das Sozialamt bzw. die Grundsicherung will für 2 behinderte Betreute in eigener Wohnung die Heizkosten nicht mehr in voller Höhe übernehmen, da diese den Höchstbetrag überschreiten und erwartet den Auszug aus der Wohnung oder die Zahlung der Restheizkosten aus dem Regelsatz, beides halte ich für nicht zumutbar. >Hat jemand in dieser Beziehung schon Erfahrung gemacht oder kennt entsprechende Gerichtsentscheidung ? Würde mich über eine Antwort freuen. >Susanne
Hallo Susanne,
Es gibt auch noch ein Urteil vom Sozialgericht Dortmund, dass auch bei einer zu teuren Wohnung und zu teuren Heizkosten nicht zum Auszug gedrängt werden dürfe und dass eine Abschlagszahlung von Heizkosten unzulässig sei und die volle Höhe gezahlt werden müsse, wenn die Bewohner z.B. die Höhe der Heizkosten nicht beeinflussen können. (v. 13.03.06 S 29 AS 176/05) Die Unzumutbarkeit eines Umzugs spielt dabei auch immer eine Rolle, diese kann man sich ggf. attestieren lassen. Gruß Gerlinde
Susanne Leysieffer
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03.04.2007 11:19
#3 RE: Überschreitung des Höchstsatzes der Heizkosten
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Liebe gerlinde,
danke !
Ich muss feststellen, dass die KollegInnen echt gut informiert und qualifiziert sind(war natrürlich nicht anders zu erwarten) denn in der BdB Liste habe ich keine sinnvolle Antwort auf die Frage bekommen.
Das hilft mir jetzt für den Widerspruch erstmal weiter, mal sehen was da rauskommt.
Gruss
Susanne
Joachim Terwedow
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23.04.2007 22:20
#4 RE: Überschreitung des Höchstsatzes der Heizkosten
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Hallo, mein Betreuter war garnicht da, sondern in der Klinik, als der WG-Mitbewohner alle Heizkörper auf "6" aufdrehte und in 3 Monaten 355 E verursachte. Wer zahlt nun? Nicht das Sozialamt. Mein Betreuter wohnt jetzt woanders, die Stromkosten sind noch offen. MFG Jo.Ter.
>das Sozialamt bzw. die Grundsicherung will für 2 behinderte Betreute in eigener Wohnung die Heizkosten nicht mehr in voller Höhe übernehmen, da diese den Höchstbetrag überschreiten und erwartet den Auszug aus der Wohnung oder die Zahlung der Restheizkosten aus dem Regelsatz, beides halte ich für nicht zumutbar. >Hat jemand in dieser Beziehung schon Erfahrung gemacht oder kennt entsprechende Gerichtsentscheidung ? Würde mich über eine Antwort freuen. >Susanne
Claudia Tork
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23.04.2007 22:12
#5 RE: Überschreitung des Höchstsatzes der Heizkosten
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Liebe Susanne,
Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf Heizkosten in tatsächlich verbrauchter Höhe, soweit dies "angemessen" sind: Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Soweit ersichtlich allgemeine Meinung in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung. (SG Düsseldorf S 29 AS 156/06 ER vom 29.08.2006)
Gruß Claudia
Susanne Leysieffer
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03.04.2007 11:13
#6 RE: Überschreitung des Höchstsatzes der Heizkosten